Kurz gesagt
Ein Darlehensvertrag mit einer Privatperson ist in aller Regel ein Verbraucherdarlehensvertrag, und dafür schreibt das Gesetz Form und Inhalt vor. Er muss schriftlich geschlossen werden und eine lange Liste von Angaben enthalten, vom effektiven Jahreszins bis zum Hinweis auf Ihr Widerrufsrecht. Fehlt etwas, hat das Folgen, die meist zu Ihren Gunsten ausfallen. Diese Seite geht die Angaben der Reihe nach durch. Eine Mustervorlage zum Ausfüllen gibt es hier nicht, und eine Rechtsberatung ersetzt der Text auch nicht.
Wie Sie diese Prüfliste nutzen
Legen Sie Ihr Vertragsangebot neben diesen Text und haken Sie Punkt für Punkt ab. Es geht nicht darum, Fehler zu suchen, sondern darum, dass Sie wissen, was Sie unterschreiben. Alles, was fehlt oder unklar ist, fragen Sie vor der Unterschrift schriftlich nach.
Die Grundlage sind § 492 BGB und Artikel 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Wir zitieren sie dort, wo es auf den Wortlaut ankommt.
1. Die Form
Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit keine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen (§ 492 Absatz 1 BGB). Das Gesetz lässt es genügen, wenn Antrag und Annahme von den Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers braucht keine Unterschrift, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wurde.
Nach dem Vertragsschluss muss der Darlehensgeber Ihnen eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung stellen. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung bestimmt, können Sie jederzeit einen Tilgungsplan verlangen (§ 492 Absatz 3 BGB).
2. Die Angaben zu Kredit und Kosten
Artikel 247 § 6 EGBGB verlangt, dass der Vertrag klar und verständlich unter anderem die Angaben aus Artikel 247 § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 14 enthält. Das sind:
- Name und Anschrift des Darlehensgebers,
- die Art des Darlehens,
- der effektive Jahreszins,
- der Nettodarlehensbetrag,
- der Sollzinssatz,
- die Vertragslaufzeit,
- Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen,
- der Gesamtbetrag,
- die Auszahlungsbedingungen,
- alle sonstigen Kosten und die Bedingungen, unter denen sie angepasst werden können,
- der Verzugszinssatz und gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,
- ein Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen,
- das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts,
- das Recht, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen.
Zwei Begriffe lohnen eine genaue Lektüre. Der Nettodarlehensbetrag ist laut Gesetz der Höchstbetrag, auf den Sie aufgrund des Vertrags Anspruch haben. Der Gesamtbetrag ist die Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten. Wenn Sie beide Zahlen kennen, wissen Sie, was der Kredit insgesamt kostet.
3. Die zusätzlichen Pflichtangaben im Vertrag
Neben der Liste aus dem vorigen Abschnitt nennt Artikel 247 § 6 weitere Punkte, die im Vertrag stehen müssen:
- Ihr Name und Ihre Anschrift als Darlehensnehmer,
- die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde,
- ein Hinweis auf Ihren Anspruch auf einen Tilgungsplan,
- das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags,
- sämtliche weiteren Vertragsbedingungen.
Besteht ein Widerrufsrecht, muss der Vertrag Angaben zu Frist und Umständen des Widerrufs enthalten. Dazu gehört der Hinweis, dass Sie ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzahlen und Zinsen vergüten müssen. Der Zinsbetrag pro Tag ist anzugeben.
4. Wenn etwas fehlt: § 494 BGB
Der Vertrag ist nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten wurde oder eine der vorgeschriebenen Angaben fehlt (§ 494 Absatz 1 BGB). Diese Nichtigkeit hat das Gesetz aber entschärft. Der Vertrag wird gültig, soweit Sie das Darlehen empfangen oder in Anspruch nehmen (§ 494 Absatz 2).
Das Gesetz sieht dann Folgen vor, die zum Schutz des Verbrauchers gedacht sind. Hier einige davon, wie sie im Gesetz stehen:
- Fehlt die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags, ermäßigt sich der Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz.
- Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, vermindert sich der Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den er zu niedrig angegeben ist.
- Nicht angegebene Kosten schulden Sie nicht.
- Fehlen Angaben zur Laufzeit oder zum Recht zur Kündigung, können Sie jederzeit kündigen.
- Fehlen Angaben zu Sicherheiten, können sie nicht gefordert werden. Das gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75.000 Euro übersteigt.
Wie sich ein Mangel im konkreten Fall auswirkt, ist eine Rechtsfrage. Wenn Sie einen vermuten, lassen Sie den Vertrag prüfen, etwa bei einer Verbraucherzentrale oder einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
5. Das Widerrufsrecht
Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag steht Ihnen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu (§ 495 Absatz 1). Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Der Widerruf braucht keine Begründung, und zur Fristwahrung genügt es, ihn rechtzeitig abzusenden (§ 355 Absatz 1 und 2).
Wann beginnt die Frist? Sie beginnt nach § 356b Absatz 1 BGB nicht, bevor der Darlehensgeber Ihnen eine für Sie bestimmte Vertragsurkunde, Ihren schriftlichen Antrag oder eine Abschrift davon zur Verfügung gestellt hat. Fehlen in der Urkunde Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben, und sie beträgt dann einen Monat (§ 356b Absatz 2). Notieren Sie sich deshalb das Datum, an dem Sie die vollständigen Unterlagen erhalten haben.
Für den Fall des Widerrufs sagt das Gesetz, dass empfangene Leistungen unverzüglich zurückzugewähren sind (§ 355 Absatz 3). Das gilt auch für das Geld, das Sie schon erhalten haben.
6. Vorzeitige Rückzahlung und was sie kosten darf
Sie können Ihre Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen (§ 500 Absatz 2 BGB). Mit der vorzeitigen Rückzahlung ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit (§ 501 Absatz 1).
Der Darlehensgeber kann eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn Sie bei der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schulden (§ 502 Absatz 1). Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt eine Obergrenze: höchstens 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, bei höchstens einem Jahr Restlaufzeit höchstens 0,5 Prozent. Außerdem darf sie den Betrag der Sollzinsen nicht übersteigen, den Sie bis zur vereinbarten Rückzahlung gezahlt hätten (§ 502 Absatz 3).
Rechenbeispiel, kein Angebot. Sie zahlen vorzeitig 4.000 Euro zurück, die Restlaufzeit beträgt mehr als ein Jahr. Die Obergrenze liegt dann bei 1 Prozent von 4.000 Euro, also bei 40 Euro. Bei einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr wären es 0,5 Prozent, also 20 Euro. Ob der Darlehensgeber überhaupt eine Entschädigung verlangen kann, hängt vom Vertrag ab. Die Zahlen zeigen nur die gesetzliche Grenze.
Ausgeschlossen ist der Anspruch zum Beispiel, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit, das Recht zur Kündigung oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind (§ 502 Absatz 2 Nummer 2).
7. Die Prüfung der Kreditwürdigkeit
Vor dem Abschluss muss der Darlehensgeber Ihre Kreditwürdigkeit prüfen. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag darf er den Vertrag nur abschließen, wenn keine erheblichen Zweifel daran bestehen, dass Sie Ihre Pflichten erfüllen werden (§ 505a Absatz 1 BGB). Das ist keine Formalie, die Sie im Vertrag finden, aber sie erklärt, warum der Kreditgeber Angaben zu Einkommen und laufenden Verpflichtungen anfordert.
Ihre Prüfliste in Kurzform
- Liegt der Vertrag schriftlich vor, und haben Sie eine Abschrift?
- Stehen Nettodarlehensbetrag, Sollzinssatz, effektiver Jahreszins, Laufzeit, Rate und Gesamtbetrag im Vertrag, und passen die Zahlen zusammen?
- Ist der Sollzinssatz als fest oder veränderlich gekennzeichnet?
- Sind alle weiteren Kosten einzeln genannt, auch Zusatzleistungen wie eine Versicherung?
- Sind Verzugszinssatz, Warnhinweis und Kündigungsverfahren aufgeführt?
- Enthält der Vertrag Angaben zu Widerrufsfrist, Zinsbetrag pro Tag und Aufsichtsbehörde?
- Ist geregelt, wie eine vorzeitige Rückzahlung berechnet wird?
- Sind Sicherheiten genannt, falls welche verlangt werden?
